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Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für Funkamateure

Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.27 L3.2.29

L3.2.28

Der Betrieb an Bord eines nach Paragraf 27 der Schiffssicherheitsverordnung ausruestungspflichtigen Schiffes bedarf einer Sondergenehmigung, die bei der Oberpostdirektion Hamburg beantragt werden kann. Die Amateurfunkstelle unterliegt einer kostenpflichtigen Abnahmeprüfung.


Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.27 L3.2.29
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