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Fragen und Antworten zur fachlichen Prüfung für Funkamateure

Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.20 L3.2.22

L3.2.21

Soll die Amateurfunkstelle für einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen an einem zweiten festen Standort betrieben werden, so ist diese Absicht der zuständigen Oberpostdirektion innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Bei weniger als sechs Wochen entfällt diese Mitteilung.


Lösungen zu 3.2 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk (DV-AFuG) L3.2.20 L3.2.22
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